Amtsgericht Köln entscheidet über „Wachpersonen“

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Die diversen Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts sind Personen, die Karten-, Personen-, Taschen-, oder Körperkontrollen im Einlassbereich eines Stadions durchführen, keine „Wachpersonen“ im Sinne der Gewerbeordnung. „Diese Entscheidung liegt voll auf der Linie des BDSW,“ kommentierte der Vorsitzende des Arbeitskreises VOD des Verbandes Martin Houbé. „Seit Jahren vertreten wir diese Rechtsauffassung, der nun endlich ein Gericht uneingeschränkt gefolgt ist und das Verfahren endgültig eingestellt hat.“

Amtsgericht schafft Abgrenzung von Ordnungsdiensten zur Bewachungstätigkeit

Das Verfahren betraf den Sicherheits- und Ordnungsdienst im Rheinenergiestadion in Köln. Nach den Leitsätzen der rechtlichen Argumentation zählen Personen, die körperliche, mechanische Tätigkeiten wie Karten-, Personen-, Taschen- oder Körperkontrollen durchführen, zum Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) nach den versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu übt eine Bewachungstätigkeit nach der Bewachungsverordnung im Einlassbereich eines Fußballstadions aus, wer berechtigt ist, Besucher zurückzuweisen und das Hausrecht für den Verein auszuüben und durchzusetzen.

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Gewerberechtlichen Vorschriften und Schutzaufgaben von Wachpersonen

Die Übernahme einer Bewachungstätigkeit im Sinne des § 34a GewO manifestiert sich erst bei solchen Einsatzkräften (z.B. Supervisor, Multiplikatoren), denen die Befugnis zur Durchsetzung des Hausrechts oder spezielle Schutzaufgaben übertragen werden. Solche „34a-Kräfte“ müssen nach den geltenden gewerberechtlichen Vorschriften in den Einlasszonen vor Ort anwesend sein, um notwendige Entscheidungen und Maßnahmen gemäß Stadionordnung anordnen zu können. Alle weiteren im Einlassbereich zur Karten-, Taschen-, und Körperkontrolle eingesetzten Kräfte des VOD sind keine Wachpersonen im Sinne des Gewerberechts.

Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen

„Diese Entscheidung bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass eine klare Trennung zwischen Veranstaltungssicherheits- und Veranstaltungsordnungsdienst (VSD und VOD) vorzunehmen ist“, erklärte Houbé. „Es handelt sich um verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die beide ihre Funktion in der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen haben.“ Houbé forderte angesichts der vorliegenden Entscheidung die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter im VOD.


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