Neue ÜEA-Richtlinie regelt Anschluss von NGRS

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Notfall- und Gefahren-Reaktions-System (NGRS) können auch in Schulen an die Polizei angeschlossen werden.

NGRS sind vorwiegend für den Einsatz in öffentlichen Gebäuden, wie Bildungseinrichtungen, Behörden, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen, konzipiert; nun wurde der Titel der ÜEA-Richtlinie geändert.

Einsatz von NGRS

NGRS können auch in nicht öffentlichen Gebäuden mit ähnlichem Risiko und Schutzbedürfnis zum Einsatz kommen. Die Aufgabe von NGRS ist es, im Fall eines Notfalls unkompliziert einen Notruf abzusetzen und schnell für Hilfe zu sorgen. So können im Falle eines Amoklaufs polizeilich Interventionskräfte direkt und zeitnah alarmiert und über eine Sprechverbindung kann eine erste Verifikation der Lage schnell und einfach durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde der Titel der bisherigen ÜEA-Richtlinie wie folgt entsprechend erweitert: „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)“. Aufgrund der Erweiterung wird in der Richtlinie nun grundsätzlich anstatt dem Begriff „Überfall-/Einbruchmeldeanlagen (EMA/ÜMA)“ der allgemeine Begriff „Gefahrenmeldeanlagen (GMA)“ verwandt.

ÜEA-Provider

Neu seit dem Jahr 2017 ist zudem, dass es neben dem üblichen Konzessionärsverfahren auch möglich ist, auf ein „ÜEA-Providerverfahren“ zu wechseln. Ein Vorteil ist, dass den Verträgen mit entsprechenden Unternehmen, die GMA an die Polizei anschließen dürfen, keine festen Laufzeiten mehr zu Grund liegen müssen und somit umfangreiche Ausschreibungen nach Ablauf der Laufzeiten entfallen. Entsprechend leistungsfähige Unternehmen können sich bei der Polizei zur Aufnahme als ÜEA-Provider bewerben. So lange die Unternehmen die entsprechenden in der Richtlinie beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, dürfen diese GMA an die Polizei anschließen.

Das ÜEA-Providerverfahren bedingt jedoch, dass das jeweilige Bundesland zentrale Alarmempfangsstellen betreibt. Dies ist bisher nicht überall der Fall. Zudem bleibt den Bundesländern die Auswahl, ob nach wie vor das Konzessionärsverfahren oder das ÜEA-Providerverfahren zur Anwendung kommt.

Die Ausgabe der ÜEA-Richtlinie vom Juli 2017 basierte jedoch noch auf den alten VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen 2311 „Planung und Einbau“. Mit Herausgabe der neuen VdS-Richtlinien 2311 wurde die ÜEA-Richtlinie von der polizeilichen Expertengruppe ÜEA überarbeitet. Hierbei wurden hauptsächlich folgende Änderungen/Ergänzungen vorgenommen:

  • Klarstellung, dass insbesondere NGRS mit dem Ziel des Herbeirufs von Hilfe in Amoksituationen grundsätzlich an die Polizei anzuschließen sind, um eine unmittelbare Verifikation über die Sprachkommunikation mit der auslösenden Person zu gewährleisten.
  • Konkretisierung, dass Anlagen oder Anlageteile, die aufgrund einer Tastenbedienung oder ähnliches automatisch eine polizeiliche Rufnummer (zum Beispiel 110) anwählen, als NGRS gelten und somit nur unter Einhaltung der Anforderungen gemäß ÜEA-Richtlinie an die Polizei angeschlossen werden dürfen. Bereits bestehende Anlagen mit Alarmübertragung zur Polizei sind entsprechend nachzurüsten.
  • Aufnahme von Regelungen zum Datenschutz unter Nr. 6 der ÜEA-Richtlinie sowie Integration der entsprechenden Hinweise als Anlage 12 „Datenschutzhinweise“.
  • Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA bei Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA.
  • Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung NGRS.
  • Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung VÜA/VSS inkl. Muster.
  • Anpassung der Anlage 5a „Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA“ an den Stand der Richtlinie VdS 2311: 2017-04 (05).
  • Diverse Klarstellungen und Konkretisierungen in der Anlage 5b „Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS“.
  • Neuaufnahme der Anlage 5c „Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA“.
  • Div. Anpassungen in der Anlage 6 infolge der Neuaufnahme der Anlage 5c.
  • Konkretisierung in der Anlage 7a „Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten“, dass das Fachunternehmen für jede Bearbeitungsphase sowie für das jeweilige Fachgebiet über entsprechende Beschäftigte in allen Funktionen A, B, C gemäß DIN EN 16763 verfügen muss.
  • Einfügung entsprechender Anforderungen an Fachunternehmen bezüglich NGRS in der Anlage 7a „Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten“.
  • Konkretisierung von Anforderungen sowie Aufnahme von Kurzbezeichnungen im Rahmen der differenzierten Alarmübermittlung in der Anlage 10 „Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur beziehungsweise an der EE-Pol“.
  • Verschieben der früheren Anlage 12 als nunmehr Anlage 13 „Länderspezifische Zusatzbestimmungen“.

Nach dem Durchlaufen der entsprechenden polizeilichen Ausschüsse wurde vom entsprechenden Unterausschuss (UA IuK) mit Wirkung vom 20.03.2019 die Empfehlung an den Bund und die Länder ausgesprochen, die überarbeitete ÜEA-Richtlinie mit Stand Januar 2019 verbindlich anzuwenden.

Der Zeitpunkt der Umsetzung in den Bundesländern obliegt allerdings dem jeweiligen Bundesland. Neuanlagen sollen jedoch bereits unter Beachtung dieser neuen Ausgabe der ÜEA-Richtlinie projektiert und installiert werden. Nach Einführung durch das jeweilige Bundesland verlieren die vorhergehenden Fassungen der ÜEA-Richtlinie (Stand Juli 2017 oder die entsprechende Vorgängerversion) ihre Gültigkeit.

Die einzelnen Bundesländer können in der Anlage 13 weitere länderspezifische Zusatzbestimmungen aufführen, die jeweils zusätzlich zu beachten sind.

Aufgrund einer Überarbeitung der gemeinsam durch die einschlägigen Verbände und der Polizei überarbeiteten Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA im Anhang 4 der ÜEA-Richtlinie ergibt sich ein neuer, derzeit aktueller Ausgabestandvom April 2020. Das umfangreiche Werk besteht aktuell aus 202 Seiten. Der jeweils aktuelle Stand ist abrufbar.

Bernd Rompel, Fachlehrer für Sicherungs- und Überwachungstechnik an der Polizeiakademie Hessen; Vorsitzender der polizeilichen Expertengruppe ÜEA


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