Tausch der Führerscheine steht bevor

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Ab 2022 steht der Tausch von 43 Millionen Führerscheinen bevor.

Jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss umgetauscht werden. „Früher“ musste der Firmeninhaber ein besonderes Augenmerk auf das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis legen; er war besonders bei ausländischen Führerscheinen gehalten, auf eine fristgemäße Umschreibung zu achten (vergleiche PROTECTOR 12/2018).

Tausch der Führerscheine ab 2022

Jetzt gilt: Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach § 4 II 2 Fahrerlaubnisverordnung (im Folgenden: FeV) ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und aktuell zu halten: „Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis.“ und so muss der Unternehmer auch die Gültigkeit seines eigenen Führerscheins im Auge behalten. Denn jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss umgetauscht werden. Mit anderen Worten: Der Führerschein von geschätzten 43 Millionen Deutschen läuft ab!

A. Die Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2033 ist zur Umsetzung einer EU-Richtlinie erforderlich. Diese Vorgabe verfolgt die Ziele, ab 2033 einen einheitlichen fälschungssicheren Führerschein auf Europaebene auszugeben und – um Missbrauch zu verhindern – die zum Teil Ersterfassung aller Führerscheine in einer Datenbank. Um den Umtausch in der Praxis bewältigen zu können, setzt die Regierung auf einen stufenweisen Umtausch abhängig vom Ausstellungstag/ oder dem Geburtsjahrgang des Berechtigten.

B. Es sind vier Sachverhalte zur Bestimmung der Umtauschfrist zu unterscheiden. Hierzu ist im ersten Schritt eine Einteilung nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins (nicht dem Erteilungsjahr der Fahrerlaubnis) erforderlich. Danach wird im zweiten Schritt die Zuordnung nach Geburts- oder Ausstellungsjahr vorgenommen. Es gilt der 19. Januar des jeweiligen Jahres als Tag, an dem die Umtauschfrist endet.

  • 1. Führerscheine die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind vom Stufenplan nicht betroffen. Ihre Gültigkeit ist schon heute auf 15 Jahre befristet. Bei Erreichen des Ablaufdatum sind sie dementsprechend zu erneuern.
  • 2. Führerscheine für Personen, deren Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde und die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch im Rahmen des Stufenplanes nicht betroffen. Es handelt sich um den Umtausch der grauen, rosafarbenen und DDR-Führerscheine. Diese Personen müssen den Führerschein bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht haben. Hintergrund: Personen dieser Geburtsjahrgänge sollte erspart werden, ihre Führerscheine vorzeitig umtauschen zu müssen, weil „altersbedingt nicht sicher ist, ob sie noch nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrem Führerschein Gebrauch machen möchten und insofern weiterhin einen gültigen Führerschein benötigen“, so der Bundesrat in seinem Beschluss vom 15.02.2019.
  • 3. Für Führerscheine von Personen, deren Führerschein bis 31. Dezember 1998 ausgestellt ist und die ab 1953 geboren sind, gilt der erste Stufenplan, wie er in Tabelle I. der Anlage 8e FeV ausgeführt ist. Die Umtauschfrist ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahr, wobei der Normgeber in 6-Jahres-Schritten vorgeht.
    Liegt das Geburtsjahr des Führerscheininhabers demnach zwischen 1953 und 1958, endet die Frist 2022; liegt es zwischen 1959 und 1964, endet die Frist 2023; liegt sie zwischen 1965 – 1970 endet die Frist im Jahr 2024 und wer danach geboren ist, für den endet die Frist im Jahre 2025. Konkret letzter Fristablauftag ist jeweils der 19. Januar eines Jahres, weil befürchtet wurde, dass die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm sei und mit einer um drei Wochen verlängerten Frist eine gewisse Entspannung erhofft wird.
  • 4. Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999, aber nicht nach den 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind unabhängig vom Geburtsjahr entsprechend des zweiten Stufenplans umzutauschen. Für diese Führerscheine gelten im Jahresrhythmus gestaffelte Umtauschfristen, die allein vom Ausstellungsjahr abhängig sind. Maßgeblich wiederum ist Anlage 8a FeV jetzt aber Tabelle II. Liegt das Ausstellungsjahr zwischen 1999 und 2001, endet die Frist 2026, liegt es zwischen 2002 und 2004 endet sie 2027 und liegt es zwischen 2005 und 2007 endet die Frist 2028.
    Für Ausstellungsjahre ab 2008 wechselt der Jahresrhythmus: Ist der Führerschein in 2008 ausgestellt worden, endet die Frist 2029, für Führerscheine der Jahre 2009 endet die Frist im Jahr 2030, Führerscheine aus dem Jahr 2010 sind bis 2031 und Führerscheine, die in 2011 ausgestellt wurden, müssen bis 2032 umgetauscht sein. Auch hier greift der Stichtag des 19. Januar des jeweiligen Jahres. Führerscheine die im Zeitraum von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2033 spätestens umgetauscht sein.

C. Warum ein Stufenplan? Diese Entscheidung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ungefähr 15 Million bis zum 31.12.1998 ausgestellten alten Papierführerscheinen hatte man das Problem, dass sie bislang noch nicht im zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. Dies soll im ersten Schritt durch die Stufen-Regelung bis spätestens 19. Januar 2025 sichergestellt werfen. Hinsichtlich der weiteren 28 Millionen Führerscheine, die von 1998 bis 2013 ausgestellt wurden, soll die Umstellung bis 2028 abgeschlossen sein, denn ab 2028 verlieren die ab 2014 ausgestellten bereits heute befristeten Führerscheine ihre Gültigkeit.

D. Wird jetzt erstmals ein alter grauer, rosafarbener oder DDR-Führerschein umgetauscht, gelten die Regelungen der Anlage III der FeV. Der Umtausch ist bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis/ Reisepass), einem biometrischen Passfoto und des alten Führerscheins möglich. Für den Umtausch ist eine Untersuchung oder weitere Prüfung bei den normalen PKW- und Motorradführerscheinen nicht obligatorisch. Die Nutzung eines abgelaufenen Führerscheins wird voraussichtlich im europäischen Ausland unterschiedlich sanktioniert sein; in Deutschland ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr.4 iVm § 4 II 2 FeV iVm Nr. 168 der BKatVO: Bußgeld 10 EUR.

Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheins ist selbstverständlich vor Ablauf der oben genannten Tabellenfristen jederzeit möglich.

Handlungsempfehlung

Vor dem Hintergrund der langen Umtauschfristen ist fraglich, wann man den eigenen Führerschein am besten umtauscht. Es gibt berechtigte Überlegungen, sich für einen möglichst späten Umtausch zu entscheiden. Die komplexe Fristenberechnung birgt indes die Gefahr, das richtige Umtauschdatum tatsächlich zu verpassen. Wer sicher gehen und im Europäischen Ausland keine Probleme bekommen möchte, sollte den Führerschein zeitnah freiwillig tauschen.

Rechtsanwalt Roman G. Weber LLM, Detmold


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